Verordnung
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des
Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
(Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998) | Omnilex
LGBL_OB_19981210_99•Verordnung
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des
Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
(Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998)
Verordnung
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des
Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
(Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998)
LGBL_OB_19981210_99Verordnung
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des
Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
(Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998)Gazette10.12.1998
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998)
Nr. 99
Verordnung
der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998)
Auf Grund des § 20 Abs. 5 erster Satz der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1998 wird verordnet:
§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 700,- (in Worten: siebenhundert) Schilling pro Quadratmeter festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 1998 ereignen, ist die Oö. Einheitssatz-Verordnung 1994, LGBl. Nr. 131/1994, weiterhin anzuwenden.