(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1998)
Nr. 124
Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert:
"(2) Bei der Führung von Freigegenständen (Abs. 1 Z. 1) und beim Unterricht in Schülergruppen (Abs. 1 Z. 3) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten."
3.Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Eine Gemeinde kann eine öffentliche Volksschule oder
eine öffentliche Hauptschule errichten, wenn
"Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist."
"(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst
gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.