Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert
wird
(Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1999)
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/1998 wird wie folgt geändert:
1.§ 48 Abs. 2 lautet:
"(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten
Konnte bei der Entlassung des Patienten nur eine medizinische Kurzinformation angefertigt werden, so muß ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt werden."
"(6) Die §§ 75 bis 77 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft."