Kundmachung*)
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991
verfassungswidrig war | Omnilex
LGBL_OB_19990210_13•Kundmachung*)
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991
verfassungswidrig war
Kundmachung*)
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991
verfassungswidrig war
LGBL_OB_19990210_13Kundmachung*)
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991
verfassungswidrig warGazette10.02.1999
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verfassungswidrig war
Nr. 13
Kundmachung*)
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 19. Jänner 1999 zugestellten Erkenntnis vom 30. November 1998, G 127/98-6, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
"Das Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (O.ö. Bodenschutzgesetz 1991), LGBl. für Oberösterreich Nr. 115/1991, in der Fassung des LGBl. Nr. 19/1997, war verfassungswidrig."
*) Hinweis: Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs wird das Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl. Nr. 63, mit dem unter anderem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 neuerlich beschlossen wurde, nicht berührt.