der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Nr. 5
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
Die Trasse des derzeitigen Güterwegs "Stumpten", die bei der Kreuzung mit der Brunnwald Straße (Landesstraße Nr. 1490) bei deren km 6,538 beginnt und nach km 4,226 beim Einmündungsbereich in die Trasse der derzeitigen Gemeindestraße "Vorderweißenbach" endet, wird zusammen mit dem Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Vorderweißenbach", der beim Einmündungsbereich des derzeitigen Güterwegs "Stumpten" beginnt und nach 211 m in die Trasse der B 38 Böhmerwald Straße bei deren km 128,125 einmündet, als Landesstraße im Gebiet der Gemeinde Vorderweißenbach eingereiht; sie erhält die neue Bezeichnung "Vorderweißenbacher Straße" und die Straßennummer "1491" des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs.
§ 2
Die Einreihung der Sternstein Straße (Landesstraße Nr. 1493 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird in ihrer Gesamtlänge von 2,518 km als Landesstraße aufgehoben.
§ 3
Die genaue Lage der neuen Vorderweißenbacher Straße sowie der alten Sternstein Straße sind aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1:2880 zu ersehen, die beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Vorderweißenbach aufliegen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzbatt für Oberösterreich in Kraft.