Landesgesetz über die Einhebung einer Landesumlage
(Oö. Landesumlagegesetz 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 1999 und 2000 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 7,5 % der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996).
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die gemäß § 10 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 zu errechnen ist.
§ 3
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.