LGBL_OB_19990305_17•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
LGBL_OB_19990305_17Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als LandesstraßenGazette05.03.1999
Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Abschnitt der derzeitigen "Dürnwagramer" Gemeindestraße, der bei der Kreuzung mit der Naarner Straße (Landesstraße Nr. 1422) bei deren km 2,648 beginnt, sodann nach Süden führt und nach 904 m beim Einmündungsbereich in die Trasse der Machland Straße (Landesstraße Nr. 570) bei deren km 8,021 endet, wird als Abschnitt der Machland Straße (Landesstraße Nr. 570 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Naarn im Machlande erfolgten Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der "Dürnwagramer" Gemeindestraße als solche wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Machland Straße (Landesstraße Nr. 507 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird von km 7,002 bis km 8,021 als Landesstraße aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Machland Straße (Abs. 1) als solche wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Naarn im Machlande eingereihten Abschnitts dieser Straße als Gemeindestraße wirksam.
§ 3
Die genaue Lage des neuen und alten Abschnitts der Machland Straße ist aus dem Verordnungsplan (1. Teil) im Maßstab 1:20.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Naarn im Machlande aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzbatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19990305_17",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19990305_17",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}