LGBL_OB_19990308_20•Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (Oö. ElWOG) erlassen und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
LGBL_OB_19990308_20Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (Oö. ElWOG) erlassen und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werdenGazette08.03.1999
Nr. 20
Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (Oö. ElWOG) erlassen und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz über die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Oberösterreich
(Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - Oö. ElWOG)
INHALTSVERZEICHNIS
GRUNDSÄTZE
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele
§ 4Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 5Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN
§ 6Bewilligungspflicht
§ 7Antrag
§ 8Parteien
§ 9Nachbarn
§ 10Bewilligungsverfahren
§ 11Vereinfachtes Verfahren
§ 12Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 13Koordinierung der Verfahren
§ 14Nachträgliche Auflagen
§ 15Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
§ 16Erlöschen der Bewilligung
§ 17Vorarbeiten
§ 18Sicherstellung der Stromversorgung
§ 19Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung
§ 20Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 21Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
BETRIEB VON NETZEN
RECHTE UND PFLICHTEN DER NETZBETREIBER
NETZZUGANG
§ 22Geregelter Netzzugang
§ 23Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 24Verweigerung des Netzzugangs
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
§ 25Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang und den Netzbetrieb
§ 26Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Kunden
§ 27Verfahren zur Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 28Veröffentlichung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 29Pflichten der Netzbetreiber
§ 30Aufbringung von elektrischer Energie
§ 31Betriebsleiter
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 32Betrieb von Übertragungsnetzen
VERTEILERNETZE
§ 33Betrieb von Verteilernetzen
§ 34Konzessionsverfahren
§ 35Konzessionserteilung
§ 36Erlöschen der Konzession
§ 37Entziehung der Konzession
§ 38Umgründung
§ 39Verpachtung
§ 40Erneuerbare Energieträger und Abnahmepflicht
VERSORGUNG VON KUNDEN
§ 41Recht zur Allgemeinversorgung
§ 42Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
§ 43Versorgungssicherheit
§ 44Einweisung
§ 45Versorgung einer Verbrauchsstätte
§ 46Versorgung über Direktleitungen
§ 47Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger
ZUGELASSENE KUNDEN
§ 48Zugelassene Kunden
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 49Behörden
§ 50Landeselektrizitätsbeirat
§ 51Auskunftsrecht und Berichtspflicht
§ 52Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 53Berichte
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 54Strafbestimmungen
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 55Verweisungen
§ 56Übergangsbestimmungen
GRUNDSÄTZE
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von elektrischer Energie in Oberösterreich.
(2) Sofern durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Elektrizitätsunternehmen haben - soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist - entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:
(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN
§ 6
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 10 kVA und darüber bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, mit einer installierten Engpassleistung von 10 bis 200 kVA, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, für die ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.
(3) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 und 2 bedürfen:
(4) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gefährdungen oder Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf.
§ 7
Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 8
Parteien
Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kVA ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:
(2) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf ihre im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes, des Baurechts oder der Raumplanung vorbringen.
(4) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z. 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.
§ 11
Vereinfachtes Verfahren
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 10 bis 200 kVA, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags und aller gemäß § 7 erforderlichen Unterlagen
(3) Nach Ablauf der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Stellungnahmen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Erforderlichenfalls sind Auflagen zum Schutz der gemäß § 12 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Bewilligungsbescheid für die Stromerzeugungsanlage.
(4) Das Verfahren ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags abzuschließen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 12 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Betrieb der Stromerzeugungsanlage zu untersagen.
§ 12
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist schriftlich - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn
(2) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.
(4) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.
§ 13
Koordinierung der Verfahren
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach baurechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
§ 14
Nachträgliche Auflagen
(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 3.
§ 15
Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 darzulegen.
(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen im Sinn des § 16 Abs. 4 aufzutragen.
(3) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber
des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z. 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngemäß.
§ 17
Vorarbeiten
Zur Ermöglichung notwendiger Vorarbeiten für den Bau einer Stromerzeugungsanlage kann die Behörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind vom Antragsteller zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 19 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Vor dem Betreten oder Befahren von fremden Grundstücken hat der Antragsteller den Grundeigentümer rechtzeitig zu verständigen.
§ 18
Sicherstellung der Stromversorgung
Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit heimischen erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unter Berücksichtigung des Strommarktes und der Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.
§ 19
Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung
(1) Die für die Sicherstellung der Stromversorgung notwendigen Zwangsrechte können umfassen:
(2) Beim Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die gemäß Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu erzielen.
(3) Auf das Verfahren für die Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der Entschädigung ist § 19 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
§ 21
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Landesgesetz unterliegende Stromerzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte abzuwehren oder um die durch eine nicht bewilligte Stromerzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder Anlagenteilen, eine eingeschränkte Betriebsweise oder sonst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, darf sie nach Verständigung des Inhabers der Stromerzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die getroffenen Maßnahmen bestimmend waren, von der Person eingehalten werden, die die Stromerzeugungsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
BETRIEB VON NETZEN
RECHTE UND PFLICHTEN DER NETZBETREIBER
NETZZUGANG
§ 22
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen gemäß §§ 47 und 48 zustehenden Rechte den Netzzugang zu ihren Systemen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich eines allfälligen Zuschlags gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf Netzzugang gemäß Abs. 1.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben hinsichtlich jener Menge an elektrischer Energie, welche Endverbraucher, die zugelassene Kunden sind, innerhalb
ihres Verteilersystems verbrauchen, einen Rechtsanspruch auf Netzzugang zum Zweck der Belieferung dieser Kunden.
(4) Betreiber von Verteilernetzen haben hinsichtlich jener Menge an elektrischer Energie, welche sie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 3 beziehen, einen Rechtsanspruch auf Netzzugang.
§ 23
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren, wobei die folgende Reihung nach Prioritäten erfolgt:
(1) Der Netzzugang kann den Netzzugangsberechtigten aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(3) Ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzugangs vorliegen, entscheidet gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
§ 25
Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang und den Netzbetrieb
(1) Die Netzbetreiber haben Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang durch Netzzugangsberechtigte und für den Netzbetrieb zu erlassen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang durch Netzzugangsberechtigte und für den Netzbetrieb dürfen nicht diskriminierend sein, keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
(1) Netzbetreiber, die Kunden versorgen, haben Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Kunden zu erlassen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderung bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Kunden dürfen nicht diskriminierend sein, keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
(3) Soweit bei Neuanschlüssen und bei Erweiterung des Versorgungsumfangs Baukostenzuschüsse (Anschlusskosten, Kosten des Netzzugangs) zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen in Rechnung gestellt werden, hat deren nähere Regelung in den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. Diese Regelung ist insbesonders so zu gestalten, dass
(1) Vor Aufnahme des Betriebs sind die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung sind jedenfalls zu hören:
(3) Wenn die Allgemeinen Bedingungen auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen gemäß den §§ 25 oder 26 nicht mehr entsprechen, haben die Netzbetreiber der Behörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener Frist auftragen.
§ 28
Veröffentlichung
(1) Die Netzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen sowie jede Änderung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen.
(2) Ferner haben
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 29
Pflichten der Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber haben
(2) Zur Sicherstellung der im Abs. 1 Z. 1 und 2 den Netzbetreibern auferlegten Pflichten können durch Verordnung technische Mindestanforderungen festgelegt werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben neben den Pflichten nach Abs. 1
(4) Wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert, und die unter Abs. 3 Z. 2 vorgesehenen kooperativen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze nicht ausreichen, sind jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie auch bei Nichterfüllung der unter Abs. 3 Z. 2 vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vorgesehen werden sowie Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden.
§ 30
Aufbringung von elektrischer Energie
(1) Die Aufbringung von elektrischer Energie durch Netzbetreiber erfolgt durch:
(2) Für Betreiber von Übertragungsnetzen gilt Abs. 1 nur zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Herstellung des Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System (§ 29 Abs. 3 Z. 1).
§ 31
Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden
Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.
(2) Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch
(4) Die Behörde kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 3 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden kann.
(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes im Einzelfall binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß
(6) Kann der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 5 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 5 Z. 2 eine dem Abs. 3 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Behörde auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrgangs im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Prüfungsgegenstände der vorzuschreibenden Eignungsprüfung sind unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.
(7) Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(8) Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
(9) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monate, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter gewährleistet ist.
(10) Die Bestellung eines Betriebsleiters kann unterbleiben, wenn der Netzbetreiber eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters der Behörde schriftlich anzuzeigen; Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 32
Betrieb von Übertragungsnetzen
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf auf Grund einer Anzeige aufgenommen werden.
(2) Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt.
VERTEILERNETZE
§ 33
Betrieb von Verteilernetzen
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines räumlich
abgegrenzten bestimmten Versorgungsgebiets bedarf einer Konzession.
§ 34
Konzessionsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. In zweifacher Ausfertigung sind anzuschließen:
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession darf nur einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft erteilt werden.
(3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
(4) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.
(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
§ 36
Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt durch:
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
§ 38
Umgründung
(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.
(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
§ 39
Verpachtung
(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllen. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(3) Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
§ 40
Erneuerbare Energieträger und Abnahmepflicht
(1) Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, abzunehmen, soweit diese Stromerzeugungsanlagen in ihrem System eingerichtet sind. Diese Abnahmepflicht besteht für elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die die erzeugte elektrische Energie zur Gänze in das Verteilernetz einspeisen bzw. für Eigenerzeuger nur hinsichtlich des Überschussstroms. Bei Verweigerung der Abnahme ist § 24 Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Über das Bestehen der Abnahmepflicht entscheidet im Zweifelsfall die Behörde.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht für Stromerzeugungsanlagen, mit denen eine Versorgung von Endverbrauchern durchgeführt wird.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen im Bundesgebiet, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Geothermie, Deponie- oder Klärgas, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen (Abnahmepflicht) oder selbst zu erzeugen. Im Jahr 2005 ist ein Anteil von 3 % dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie zu erreichen. Zum Zweck des Bezugs aus derartigen Anlagen haben Betreiber von Verteilernetzen auch das Recht, diese elektrische Energie aus eigenen Anlagen und Anlagen von Erzeugern außerhalb ihres Versorgungsgebiets sowie von Anlagen anderer Netzbetreiber zu beziehen, oder ein gemeinsames Unternehmen zu gründen, das solche Anlagen in Oberösterreich errichtet und betreibt. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aus bestehenden Anlagen erzeugte oder bezogene elektrische Energie auf Basis dieser erneuerbaren Energieträger sind in diesen Prozentanteil einzurechnen.
(4) Wenn Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich Anlagen gemäß Abs. 3 durch ein gemeinsames Unternehmen errichten oder betreiben, können jene Betreiber von Verteilernetzen, die sich an den gemeinsamen Aufgaben mindestens entsprechend dem Anteil der an Endverbraucher in ihrem Verteilernetz abgegebenen elektrischen Energie beteiligen, sich die erreichten Ziele gemäß Abs. 3 anteilsmäßig anrechnen.
(5) Betreibern eines Verteilernetzes, die ab dem Jahr 2006 im Kalenderjahr nicht den gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Prozentanteil der in dieser Bestimmung genannten erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie erreichen, hat die Behörde alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichszahlung mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Ausgleichszahlung nicht an Endverbraucher weitergegeben werden darf.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem im Kalenderjahr tatsächlich erreichten Prozentanteil und dem gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Prozentanteil, berechnet in Kilowattstunden, vervielfacht um einen durch Verordnung jährlich festzusetzenden Betrag. Dieser Betrag hat dem durchschnittlichen Marktpreis einer Kilowattstunde elektrischer Energie auf Basis der im Abs. 3 genannten erneuerbaren Energieträger im vorangegangenen Kalenderjahr zu entsprechen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(7) Für die Vorschreibung und Eintreibung der Ausgleichszahlung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Die Ausgleichszahlung wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids,
mit dem die Ausgleichszahlung vorgeschrieben wurde, fällig.
(8) Die Erträgnisse der Ausgleichszahlung sind zur Förderung von Stromerzeugungsanlagen auf Basis der im Abs. 3 genannten erneuerbaren Energieträger oder von energiesparenden Maßnahmen zu verwenden.
VERSORGUNG VON KUNDEN
§ 41
Recht zur Allgemeinversorgung
(1) Betreiber von Verteilernetzen haben das Recht, innerhalb ihres Versorgungsgebiets alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen (Recht zur Allgemeinversorgung). Die Kunden in diesem Versorgungsgebiet haben die elektrische Energie beim Betreiber des Verteilernetzes zu beziehen.
(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung bzw. von der Pflicht, die elektrische Energie beim Betreiber des Verteilernetzes gemäß Abs. 1 zu beziehen, sind ausgenommen:
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers des Verteilernetzes oder eines Kunden im Versorgungsgebiet bescheidmäßig festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht zur Allgemeinversorgung besteht.
§ 42
Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
(1) Betreiber von Verteilernetzen haben mit Endverbrauchern im Versorgungsgebiet, für die das Recht zur Allgemeinversorgung besteht, zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Kunden und zu den Allgemeinen Tarifpreisen privatrechtliche Verträge über den Anschluss und die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie abzuschließen (Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht). Die Endverbraucher
im Versorgungsgebiet haben ein Recht auf Abschluss derartiger Verträge.
(2) Die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht bzw. das Recht auf Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 besteht nicht
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes bescheidmäßig festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht.
§ 43
Versorgungssicherheit
(1) Elektrizitätsunternehmen, die Kunden versorgen, haben die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten (Versorgungssicherheit). Zu diesem Zweck hat das Elektrizitätsunternehmen ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Verteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes zu erhalten.
(2) Die Versorgungssicherheit von Kunden ist erforderlichenfalls durch vertragliche Vereinbarungen mit anderen Elektrizitätsunternehmen über Reserve- oder Zusatzversorgung bzw. Netzdienstleistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
§ 44
Einweisung
(1) Kommt ein Elektrizitätsunternehmen, das Kunden versorgt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde mit Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Pflichten eines Elektrizitätsunternehmens ganz oder teilweise heranziehen.
(3) Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Elektrizitätsunternehmens nicht zu erwarten ist oder kommt ein Elektrizitätsunternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, ist diesem Elektrizitätsunternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme der Versorgung zu verpflichten.
(4) Dem verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungs- oder Verteilernetzes des Elektrizitätsunternehmens, das von der Untersagung gemäß Abs. 3 betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 19 sinngemäß gilt.
(6) Anlässlich einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 hat die Behörde auch die erforderlichen Anordnungen bezüglich der Rechte und Pflichten der beteiligten Elektrizitätsunternehmen zu treffen.
§ 45
Versorgung einer Verbrauchsstätte
(1) Der Endverbraucher, der die Versorgung einer Verbrauchsstätte aufnimmt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat das Verteilerunternehmen, in dessen Gebiet die Verbrauchsstätte liegt, davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Zur Gewährleistung der elektrotechnischen Sicherheit und der Versorgungssicherheit hat sich ein Endverbraucher, der elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchsstätte verteilt, beim Betrieb seines Netzes eines fachlich Befähigten zu bedienen. Die Bestimmungen über den Nachweis der fachlichen Befähigung eines Betriebsleiters (§ 31) gelten sinngemäß.
(3) Der Endverbraucher, der elektrische Energie innerhalb einer Verbrauchsstätte verteilt, hat die Abrechnung darüber gesondert auszuweisen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Endverbrauchers oder erforderlichenfalls von Amts wegen festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte vorliegt.
§ 46
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger und Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch auf Versorgung
ihrer eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassenen
Kunden über eine Direktleitung.
§ 47
Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger
(1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger haben einen Rechtsanspruch darauf,
(2) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen nach starkstromwegerechtlichen Vorschriften beantragen, sind hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
(3) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind verpflichtet, der
Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung
jener Netze, die von ihnen maßgeblich beeinflusst werden, erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist die Bekanntgabe dieser Daten bescheidmäßig aufzutragen.
ZUGELASSENE KUNDEN
§ 48
Zugelassene Kunden
(1) Endverbraucher sind zugelassene Kunden, sofern deren Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungsjahr
(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorausgegangenen Abrechnungsjahr
(3) Die Behörde hat auf Antrag eines Endverbrauchers, eines Betreibers eines Verteilernetzes oder von Amts wegen im Einzelfall bescheidmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen.
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 49
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Ist für eine Stromerzeugungsanlage auch eine Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. In diesem Fall hat die Koordinierung gemäß § 13 durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 50
Landeselektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat einzurichten. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus.
(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z. 2 bis 18 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.
(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.
(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, welche der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 51
Auskunftsrecht und Berichtspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekanntzugeben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Den Organen der Behörde ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen.
(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 und 3 und § 40 Abs. 3 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(4) Elektrizitätsunternehmen haben den Abschluss
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 52
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 54
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
(3) Soweit gemäß § 31 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der dem Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und 2.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 55
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen nach dem Oö. Elektrizitätsgesetz sowie gemäß § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes als solche geltende Bewilligungen gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen nach diesem Landesgesetz. Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 des Oö. Elektrizitätsgesetzes keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.
(2) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert.
(3) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände rechtmäßig verteilen, gelten als Endverbraucher.
(4) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Landesgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 31 Abs. 7 anzuzeigen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes genehmigten Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Kunden gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang und den Netzbetrieb zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung dieser Bedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 25 Abs. 2 zu gewähren.
(7) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 54 Abs. 1 anstelle des Betrags von 20.000 Euro der Betrag von 280.000 Schilling und im § 54 Abs. 2 anstelle des Betrags von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling.
Artikel II
Änderung des Starkstromwegegesetzes 1970
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,
"(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung hat jedenfalls auch die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996."
Artikel III
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 1 entfallen die Z. 1 und 2.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. April 1982, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden (Oö. Elektrizitätsgesetz), LGBl. Nr. 41/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/1993 außer Kraft.
(3) Auf die im Artikel II Z. 1 (§ 3 Abs. 2 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 in der Fassung dieses Landesgesetzes) genannten Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestanden haben, findet dieses Landesgesetz keine Anwendung.
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