LGBL_OB_19990323_25•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz)
LGBL_OB_19990323_25Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz)Gazette23.03.1999
Nr. 25
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs nach
dem Oö. Pflegegeldgesetz
(Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Oö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten
Patienten:4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:15 Minuten
Kanülen-Pflege:10 Minuten
Katheter-Pflege:10 Minuten
Einläufe:30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich
überschreitet.
§ 2
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen.
§ 3
Hilfsmittel
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbstständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 4
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen.
§ 5
Ständiger Pflegebedarf
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest
mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
§ 6
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde
Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§ 7
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn der Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.
§ 8
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
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