LGBL_OB_19990428_36•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße und die Verlängerung der Ausästung dieser Straße
LGBL_OB_19990428_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße und die Verlängerung der Ausästung dieser StraßeGazette28.04.1999
Nr. 36
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
und die Verlängerung der Ausästung dieser Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 11,372 (neu) von der bestehenden
Trasse abzweigende, in einem leichten Bogen nach Süden führende und bei km 11,617 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Afiesl-Guglwald-Straße (Landesstraße Nr. 1544 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Schönegg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 11,372 (alt) und km 11,570 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Afiesl-Guglwald-Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts wirksam.
§ 2
Die bei km 11,570 (alt) der Ausästung der Afiesl-Guglwald-Straße beginnende, nach Norden zur Staatsgrenze zu Tschechien führende und nach 50 m bei km 11,620 (neu) endende, neu herzustellende Verlängerung der Ausästung der Afiesl-Guglwald-Straße (Landesstraße Nr. 1544 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Schönegg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Afiesl-Guglwald-Straße sowie der Verlängerung dieser Straße sind aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schönegg aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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