LGBL_OB_19990520_44•Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1999)
LGBL_OB_19990520_44Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1999)Gazette20.05.1999
Nr. 44
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 124/1998, wird wie folgt geändert:
1.§ 5 Abs. 3 lautet:
"(3) Für den Betreuungsteil an allgemeinbildenden Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden."
2.Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Finanzielle Zuwendungen Dritter an eine Schule oder ein Schülerheim, die nicht für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen und im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2) oder als Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 3) erbracht werden, sind durch den Leiter der Schule oder des Schülerheims zweckgebunden im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung, ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben."
3.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Teilrechtsfähigkeit
(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Die Geschäftsführer müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 5 geeignet sein. Sie sind vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen, wobei mindestens ein Geschäftsführer dem Lehrerkollegium der Schule angehören muss.
(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, beim Landesschulrat die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat der Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z. 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen oberösterreichischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die für Minder- oder Vollkaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, RGBl.S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen."
4.§ 8 lautet:
"§ 8
Aufbau
(1) Die Volksschule umfasst
(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden."
5.§ 9 lautet:
"§ 9
Organisationsformen
(1) Volksschulen sind
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1.mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2.mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen."
"(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist
7.§ 11 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Eine einmal eingerichtete Vorschulklasse kann, auch wenn die Schülerzahl während des Schuljahrs unter zehn sinkt, weitergeführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) hiefür gegeben sind."
8.§ 16 lautet:
"§ 16
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahrs neun Schulstufen.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 12 und 20 insoweit sinngemäß Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen geführt werden."
"(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben als selbständige Schulen jeweils dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, so viele Kinder für ihren Besuch in Betracht kommen, dass mindestens drei Klassen gebildet werden können. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, die Polytechnische Schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können."
"(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht."
"(3a) Eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch ist nur gültig, wenn
(3b) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schulpflichtigen haben beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen zu beantragen. Dieser gesetzliche Schulerhalter hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen einer Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 3a so rechtzeitig zu informieren, dass eine rechtzeitige Antragstellung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde möglich ist."
19.Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
"§ 51a
Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderpädagogische Zentren
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwands für ein Sonderpädagogisches Zentrum haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung eines Sonderpädagogischen Zentrums an einer öffentlichen Pflichtschule im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Pflichtschulen stehen und nicht vom Bund auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 27a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, ersetzt werden, auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.
(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die Standortgemeinden jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das Sonderpädagogische Zentrum betreut werden.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule."
20.§ 58 Abs. 3 lautet:
"(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören. Überdies hat im Bewilligungsverfahren eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen sind."
"(1) Mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird."
Artikel II
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die Neuorganisation der Polytechnischen Schulen im Sinn des § 32 Abs. 1 und 2 hat unter Bedachtnahme auf die personellen, örtlichen (räumlichen) und finanziellen Gegebenheiten zu erfolgen und soll längstens bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Wenn der Besuch einer sprengelfremden Polytechnischen Schule angestrebt wird, um einen Fachbereich zu wählen, der in der sprengelmäßig zuständigen Polytechnischen Schule nicht angeboten wird, sind bis zum 31. Dezember 2004 die Versagungsgründe gemäß § 47 Abs. 4 Z. 2 und § 47 Abs. 5 Z. 1 nicht anzuwenden, sofern die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) die Einzelumschulung zulassen.
(4) Verordnungen im Zusammenhang mit den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 1999 in Kraft gesetzt werden. Gleiches gilt für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Neuregelung des Schuleingangsbereichs (Art. I Z. 4 bis 7 und 9 bis 11).
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