der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 46
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 178/1 der KG. Pettenbach, Marktgemeinde Pettenbach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.000 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaus für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 178/1 der KG. Pettenbach, Marktgemeinde Pettenbach, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von
2.100 m² für zulässig erklärt.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.