der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 65
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 542/3 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 542/1, beide KG. Schärding, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
3.753 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten (§ 24 Abs. 1 lit. a Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 542/3 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 542/1, beide KG. Schärding, Stadtgemeinde Schärding, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 850 m² für zulässig erklärt.
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfassten Grundstücksflächen der Grundstücke Nr. 542/3 und Nr. 542/1, beide KG. Schärding, sind in der Anlage dargestellt.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.