der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Nr. 70
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 4,174 (neu) von der bestehenden
Trasse nach Süden abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Südosten führende und bei km 4,473 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Sattledter Straße (Landesstraße Nr. 537 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Fischlham wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 4,174 (alt) und km 4,462 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Sattledter Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Sattledter Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Fischlham aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.