LGBL_OB_19990915_75•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
LGBL_OB_19990915_75Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wirdGazette15.09.1999
Nr. 75
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 91/1997, wird wie folgt geändert:
"(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden."
3.§ 12 lautet:
"§ 12
Förderung von alternativen Energiegewinnungsanlagen
(1) Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-Wärmepumpe oder Solaranlage sowie den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme für eine Beheizungs- oder Warmwasser-Aufbereitungsanlage (§ 3 Z. 3 und 4) gewährt werden. Eine Förderung für den Austausch einer Anlage ist erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Verwendung möglich.
(2) Der Zuschuss beträgt:
(3) Das Ausmaß der Förderung gemäß Abs. 2 darf höchstens 50 % der Kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen, wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
(4) Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen.
(5) Eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung für die Errichtung einer Beheizungsanlage nach dem Oö. WFG 1993 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wird bzw. wurde.
(6) Der Zuschuss ist sofort zurückzuzahlen:
Artikel II
(1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4 %, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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