der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 76
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 2876 und 2877/1, beide KG. Ansfelden, der Stadtgemeinde Ansfelden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
53.360 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 2876 und 2877/1, beide KG. Ansfelden, der Stadtgemeinde Ansfelden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 30.000 m² für zulässig erklärt.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.