des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Eferding
Nr. 81
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend eine Ausnahme von
der Wochenendruhe in Eferding
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1996, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 26. September 1999, wird in der Stadtgemeinde Eferding anlässlich der Ortsbildmesse und der Wirtschaftsmesse die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
(2) Die nach Absatz 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die hiefür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/1997 ist nicht zulässig.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1996) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 26. September 1999 außer Kraft.