der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 88
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 2701 und 2715/1, KG. Perg, der Stadtgemeinde Perg, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 68.790 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die gemischte Waren, einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 2
Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 2701 und 2715/1, KG. Perg, der Stadtgemeinde Perg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche
(§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 6.000 m² für zulässig erklärt.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.