Landesgesetz,
mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Landes-Umweltbericht hat Aussagen über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu enthalten."
"(4a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen."
- § 16 Abs. 8 lautet:
"(8) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Barauslagen, Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten."
- § 16 Abs. 9 lautet:
"(9) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen."
- § 16 Abs. 10 entfällt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer