Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 781/1 und 790, beide KG. Linz, der Landeshauptstadt Linz mit einer Gesamtgrund-stücksfläche von 5.226 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 781/1 und 790, beide KG. Linz, der Landeshauptstadt Linz, wird für Ge-schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 20.500 m² für zulässig erklärt.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter