Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung
Auf Grund des § 13 Abs. 5 Z. 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 125/1998, wird verordnet:
§ 1
Den Mitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Sitzungs- bzw. Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 114/1997 außer Kraft.