LGBL_OB_20000218_15•Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 - Oö. GbSG)
LGBL_OB_20000218_15Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 - Oö. GbSG)Gazette18.02.2000
Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 - Oö. GbSG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 4 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) -
Festlegung von Maßnahmen
§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6 Einsatz der Bediensteten
§ 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8 Koordination
§ 9 Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
§ 10 Information
§ 11 Anhörung
§ 12 Unterweisung
§ 13 Pflichten der Bediensteten
§ 14 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
§ 15 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung
§ 16 Verordnungsermächtigung
Arbeitsstätten und Baustellen
§ 17 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 18 Amtsgebäude
§ 19 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 20 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 21 Brandschutz
§ 22 Erste Hilfe
§ 23 Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 24 Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§ 25 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 26 Nichtraucherschutz
§ 27 Verordnungen über Amtsgebäude und Baustellen
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 28 Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Grenzwerte
§ 30 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 31 Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
Gesundheitsüberwachung
§ 32 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 33 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 34 Durchführung von Untersuchungen
§ 35 Kosten der Untersuchungen
§ 36 Pflichten des Dienstgebers
§ 37 Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 38 Allgemeine Bestimmungen
§ 39 Lärm
§ 40 Bildschirmarbeitsplätze
§ 41 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 42 Einwirkungen und Belastungen
§ 43 Persönliche Schutzausrüstung
§ 44 Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Präventivdienste
§ 45 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung -
Bestellung von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräften und
Arbeitsmedizinern)
§ 46 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte
§ 47 Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
§ 48 Meldung von Missständen
Durchführung und Kontrolle
§ 49 Zuständigkeit
§ 50 Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 51 Kommission der Stadt mit eigenem Statut
§ 52 Geschäftsführung der Kommission
§ 53 Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane
§ 54 Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Missständen
§ 55 Sonstige Maßnahmen
§ 56 Auflegen der Vorschriften
§ 57 Eigener Wirkungsbereich
Ausnahmen, Sonderbestimmungen, Inkrafttreten
§ 58 Außergewöhnliche Fälle
§ 59 Sonderbestimmungen für Jugendliche
§ 60 Schlussbestimmung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Landesgesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit und gilt nicht für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:
(2) Der Dienstgeber hat sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der für die Bediensteten bestehenden Gefahren entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, eintreten.
§ 4
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) Festlegung von Maßnahmen
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einzubeziehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist; eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete dürfen nicht für solche Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie auf Grund ihrer physischen oder psychischen Verhältnisse einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden würden. Bei der Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 7
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
(1) Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und der bzw. die betroffenen Arbeitgeber - unbeschadet dessen bzw. deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 - bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren; dabei hat der Dienstgeber insbesondere
(2) Durch Abs. 1 wird die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften hinsichtlich der Bediensteten nicht eingeschränkt.
§ 9
Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.
(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung im Sinn des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken.
(3) Die Organe der Personalvertretung, der Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
(4) Ist eine Personalvertretung nicht eingerichtet, sind alle Bediensteten an der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie an der Durchführung der Gefahrenermittlung, der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen.
§ 10
Information
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren; diese Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. Informationen, die sich an einen größeren Kreis von Bediensteten richten, können diesem in vereinfachter Form (z.B. in periodischen Mitteilungsblättern, durch Anschlag) zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1 kann entfallen, soweit das zuständige Organ der Personalvertretung die Bediensteten bereits hinreichend informiert hat.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
§ 11
Anhörung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen
betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
anzuhören.
§ 12
Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen und behördlichen Vorschreibungen geboten sind, zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit und kann - wenn dies ausreichend und angemessen ist - auch schriftlich erfolgen.
(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen; sie muss jedenfalls erfolgen:
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z.B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepasst sein.
§ 13
Pflichten der Bediensteten
(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, dass eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere
(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1).
§ 14
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die den Tod oder die Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie den berechtigten Personen (§ 46 Abs. 3) auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 15
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, die Arbeitsmittel und die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Landesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
§ 16
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnitts die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der Dienststelle durch Verordnung näher zu regeln.
Arbeitsstätten und Baustellen
§ 17
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Der Verkehr von Fahrzeugen innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/1998 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 18
Amtsgebäude
(1) Amtsgebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen und so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benützt werden können, sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genützt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
§ 19
Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
§ 20
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benützt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 18 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind (z.B. Büros, Werkstätten) gilt § 19 Abs. 1 bis 4, für Räume auf Baustellen, in denen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet werden, gilt § 19 Abs. 5.
§ 21
Brandschutz
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen durch geeignete Vorkehrungen das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Amtsgebäude müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist - sofern es die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern - eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind.
(4) Für Baustellen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
§ 22
Erste Hilfe
(1) In jeder Dienststelle sind unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, der Abmessungen und der Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Bediensteten eine ausreichende Anzahl von Personen, die für die Erste Hilfe zuständig sind, bestellt wird. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen.
(4) Für die Erste Hilfe müssen - sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern - Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeit es erfordern. Für solche Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter Satz.
§ 23
Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume und Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe und Arbeitsbedingungen, aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort erforderlich macht. Die Benützung von Wasch- und Umkleideräumen ist nach Geschlechtern getrennt einzurichten, wenn in der Dienststelle regelmäßig Bedienstete verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden.
(2) In Umkleideräumen ist jedem Bediensteten ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Der Dienstgeber haftet dem Bediensteten für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.
(3) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(4) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Dienststelle regelmäßig mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlechtern zu erfolgen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
§ 24
Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen oder - wenn solche nicht bestehen - an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen. Einrichtungen zum Wärmen sind allerdings nur für Dienststellen vorzusehen, für die keine Betriebsküche eingerichtet ist.
(3) Für jene Bedienstete, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume sowie Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet oder beleuchtet sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen darüber hinaus leicht erreichbar und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein. Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen auch über geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten verfügen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
§ 25
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen Den Bediensteten müssen in gebotenem Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist; hinsichtlich des Zur-Verfügung-Stellens von Trinkwasser oder eines anderen gesundheitlich einwandfreien, alkoholfreien Getränkes gilt § 23 Abs. 6 sinngemäß.
§ 26
Nichtraucherschutz
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, hat der Dienstgeber jedenfalls dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass insbesondere in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen jedenfalls verboten.
§ 27
Verordnungen über Amtsgebäude und Baustellen
Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnitts durch
Verordnung zu regeln:
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Benützung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit (z.B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und
-haltung, Umbau, Wartung, Reinigung).
(2) Der Dienstgeber muss sich bei allen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt; er hat deshalb die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen.
(3) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Dazu sind insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel sind Auskünfte der Hersteller oder Importeure einzuholen.
(4) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
(5) Werden Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass diese hinsichtlich Konstruktion, Bau, Zusammensetzung und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Werden Arbeitsstoffe erworben, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
(6) Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel und -stoffe sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benützung oder Verwendung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(7) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benützung eines Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(8) Darüber hinaus hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
(1) Die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Die Technische Richtkonzentration (TRK-Wert) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährliche Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(4) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(5) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
§ 30
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
(1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe (außer Gruppe 1) dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie z.B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinn des § 29 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
§ 31
Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
Gesundheitsüberwachung
§ 32
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn
(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 und 2 sind solche,
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.
(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.
§ 34
Durchführung von Untersuchungen
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen und vom Dienstgeber gemäß § 45 Abs. 1 bestellt wurden, durchzuführen.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen, zu beurteilen und die Ergebnisse der Untersuchungen in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat im Befund eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen; auf Verlangen des Bediensteten sind diesem die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Eine Befundausfertigung der Eignungs- oder Folgeuntersuchung ist vom untersuchenden Arzt an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu senden.
§ 35
Kosten der Untersuchungen
(1) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 32 und 33 sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
§ 36
Pflichten des Dienstgebers
(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (z.B. Messergebnisse) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist für die zu untersuchenden Bediensteten in die Dienstzeit einzurechnen.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen folgenden Inhalts zu führen:
(5) Jedem Bediensteten ist Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
§ 37
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnitts durch
Verordnung näher zu regeln:
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 38
Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere:
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.
(4) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des Abs. 1 und 2 sowie § 41 nicht anzuwenden:
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, gilt Folgendes:
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
§ 42
Einwirkungen und Belastungen
(1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
(6) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(7) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(8) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
§ 43
Persönliche Schutzausrüstung
(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
§ 44
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
Präventivdienste
§ 45
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung - Bestellung von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern)
(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivfachkräfte) zu bestellen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 70/1999 nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
(4) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(5) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
(7) Als Arbeitsmediziner dürfen vom Dienstgeber nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Der Arbeitsmediziner ist in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, in Anspruch zu nehmen.
(9) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(10) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
(11) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
(12) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
§ 46
Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die Kommission auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die Kommission auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen:
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls
(6) Die Beiziehung erfolgt auf Verlangen des zuständigen Dienststellenleiters. Wird die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder eines Arbeitsmediziners vom zuständigen Organ der Personalvertretung verlangt und kommt der Dienststellenleiter diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann das zuständige Organ der Personalvertretung von sich aus die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder eines Arbeitsmediziners verlangen.
(7) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
§ 47
Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. § 13 (Pflichten der Bediensteten) gilt auch für Präventivfachkräfte.
§ 48
Meldung von Missständen
(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände dem Dienststellenleiter und dem zuständigen Organ der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und das zuständige Organ der Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
Durchführung und Kontrolle
§ 49
Zuständigkeit
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters obliegt die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle - soweit in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - dem jeweiligen Dienststellenleiter.
(2) Eine Verantwortung des Dienststellenleiters ist jedoch ausgeschlossen, wenn Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes auftreten, deren Beseitigung nach dienstrechtlichen oder innerorganisatorischen Vorschriften außerhalb des Wirkungsbereichs des Dienststellenleiters liegen (z.B. bauliche Mängel) und dieser den Missstand unverzüglich nach Bekanntwerden der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet und dessen Beseitigung verlangt hat.
(3) Wird binnen angemessener Frist von der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle der Missstand nicht beseitigt, ist der Dienststellenleiter verpflichtet, sich in dieser Angelegenheit an den Bürgermeister zu wenden und die Kommission (§§ 50 f) davon zu unterrichten.
(4) Das zuständige Organ der Personalvertretung ist berechtigt, sich an die Kommission zu wenden, wenn
(5) Ist eine Personalvertretung nicht eingerichtet, ist die Mehrheit der Bediensteten berechtigt, sich gemäß Abs. 4 an die Kommission zu wenden.
§ 50
Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände einzurichten.
(2) Der Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören als Mitglieder an:
(3) Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Vertreters ist die Kommission von der Landesregierung für die Dauer ihrer Funktionsperiode zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretung Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag. Ist eines dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.
(4) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder erlischt, wenn
(7) Scheidet ein gemäß Abs. 3 bestelltes Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.
§ 51
Kommission der Stadt mit eigenem Statut
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Kommission einzurichten.
(2) Der Kommission der Statutarstadt gehören als Mitglieder an:
(3) Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Vertreters ist die Kommission vom jeweiligen Gemeinderat für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 4 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretung Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 4 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung der jeweiligen Statutarstadt keinen Vorschlag, bestellt der Gemeinderat die Mitglieder ohne Vorschlag. Ist eines dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.
(4) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode vom Gemeinderat abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder erlischt, wenn
(7) Scheidet ein gemäß Abs. 3 bestelltes Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.
§ 52
Geschäftsführung der Kommission
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Dienstgeber oder zwei Mitglieder der Kommission unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind - sofern sie nicht verhindert sind - verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags.
(4) Geschäftsstelle der Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Amt der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission zu regeln.
(5) Geschäftsstelle der Kommission einer Stadt mit eigenem Statut ist der Magistrat. Der Gemeinderat hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission zu regeln.
§ 53
Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane
(1) Die Kommission als Kontrollorgan ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebs, zu betreten und zu besichtigen (Überprüfung).
(2) Dem Leiter der überprüften Dienststelle, weiters einem Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, die Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Kommission sind sie hiezu verpflichtet. Die genannten Organe der Verwaltung und das zuständige Organ der Personalvertretung sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, dass sie ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle, vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle und von den in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung in Zusammenhang stehen sowie Einsicht in die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Kommission kann mit der Durchführung von Überprüfungen als weitere Kontrollorgane auch einzelne ihrer Mitglieder oder sonstige geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle betrauen, denen sodann die für die Kommission geltenden Befugnisse zukommen; die Betrauung mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlussfassung vorzunehmen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall, dass die Kommission ihre Aufgaben gemäß Abs. 4 anderen Kontrollorganen überträgt, sind diese Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
§ 54
Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Missständen
(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat die Kommission den Bürgermeister aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustands zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle oder der Arbeitsstätte, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, hat die Kommission den Missstand dem Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung zu übermitteln.
§ 55
Sonstige Maßnahmen
Werden bei einer Überprüfung Missstände festgestellt oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission oder ein weiteres Kontrollorgan im Sinn des § 53 Abs. 4 diese dem Leiter der überprüften Dienststelle und der für die Verwaltung des betreffenden Gebäudes zuständigen Stelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und, sofern es die Kommission wegen der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit für erforderlich hält, dem Bürgermeister schriftlich bekanntzugeben.
§ 56
Auflegen der Vorschriften
In jeder Dienststelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, für die dieses Landesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
Ausnahmen, Sonderbestimmungen, Inkrafttreten
§ 58
Außergewöhnliche Fälle
(1) Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit bestimmten spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten und Gemeindewachkörpern insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser Tätigkeiten zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bediensteten sind von diesem Landesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen insoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen des Abs. 1 und Abs. 2 durch Verordnung näher regeln.
§ 59
Sonderbestimmungen für Jugendliche
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997 sind mit Ausnahme des § 1 Abs. 1a und 3, § 5a, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 7 Abs. 2 Z. 4, § 9, § 11 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a Z. 1 und Abs. 2b letzter Satz, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis 7, § 18 Abs. 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs. 1a bis 7, § 19a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 26, § 26a, § 27 Abs. 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Betriebe die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Z. 12 dieses Landesgesetzes, anstelle der Kollektivverträge bzw. der Betriebsvereinbarungen die internen Organisationsvorschriften und anstelle des Betriebsrats bzw. Jugendvertrauensrats die zuständigen Organe der Personalvertretung treten.
§ 60
Schlussbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 36/1984, außer Kraft.
(2) Für Amtsgebäude und Arbeitsräume, die vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, sind in der Verordnung nach § 27 Z. 1 die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude oder Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Amtsgebäude wirksam werden.
(3) Jene Bediensteten, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, erfüllen die im § 44 Z. 1 vorausgesetzten Qualifikationen.
(4) Vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Landesregierung den Oö. Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
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Angela Orthner Dr. Pühringer
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