Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund der §§ 9 und 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d.Riedmark, politische Bezirke Freistadt und Urfahr-Umgebung, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995 bzw. Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch die grün gekennzeichneten Flächen und die Grenzen des Naturschutzgebietes durch die gelb und blau gekennzeichneten Flächen dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind im Naturschutzgebiet folgende
Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Unterweitersdorf und Alberndorf i. d. Riedmark, bei den Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landesrat