Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 675, 702/28, 702/29, 702/30, 702/32 und 1492/4, alle KG. Lustenau, Landeshauptstadt Linz, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.694 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994).
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 675, 702/28, 702/29, 702/30, 702/32 und 1492/4, alle KG. Lustenau, Landeshauptstadt Linz, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 8.000 m² zulässig.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 56/1999, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter