LGBL_OB_20000331_33•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
LGBL_OB_20000331_33Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als LandesstraßeGazette31.03.2000
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 15,300 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende und bis km 15,355 (neu) neu herzustellende, sodann bis km 15,539 (neu) auf der derzeitigen Schweinbacher Gemeindestraße verlaufende, hierauf einen Bogen nach Nordwesten beschreibende, bis km 15,776 (neu) ebenfalls neu herzustellende und im Anschluss daran bis km 16,025 (neu; das ist der Einmündungsbereich in die B 125 Prager Straße bei deren km 11,660) auf der derzeitigen Privatstraße der Marktgemeinde Gallneukirchen und der Gemeinde Engerwitzdorf verlaufende Abschnitt der Gusental Straße (Landesstraße Nr. 1463 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Gallneukirchen und der Gemeinde Engerwitzdorf wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Schweinbacher Gemeindestraße verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 15,355 (neu) bis km 15,539 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gallneukirchen erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts der Schweinbacher Gemeindestraße als solche wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Gusental Straße von km 15,300 (alt) bis km 15,726 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gallneukirchen als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Gusental Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Marktgemeindeamt Gallneukirchen und beim Gemeindeamt Engerwitzdorf aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
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