Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße "Hauptstraße", welcher bei der Goldwörther Straße (Landesstraße Nr. 1506) bei deren km 6,060 (neu) beginnt, sodann nach Westen verläuft und nach 175 m wieder in die Trasse der Goldwörther Straße bei deren km 6,235 (neu) einbindet, wird als Abschnitt der Goldwörther Straße (Landesstraße Nr. 1506 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau eingereiht.
§ 2
Die Einreihung des Abschnitts der Goldwörther Straße (Landesstraße Nr. 1506 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 6,060 (alt) bis km 6,475 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau wird aufgehoben.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Goldwörther Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Feldkirchen an der Donau aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat