Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Freistadt vom 26. Juni 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war | Omnilex
LGBL_OB_20000428_39•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Freistadt vom 26. Juni 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Freistadt vom 26. Juni 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war
LGBL_OB_20000428_39Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofs, dass die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Freistadt vom 26. Juni 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig warGazette28.04.2000
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt vom 26. Juni 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 6. April 2000 zugestellten Erkenntnis vom 15. März 2000, V 88/99-7, gemäß Art. 139 B-VG zu
Recht erkannt:
"Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt (Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1995, kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit von 28. Juni 1995 bis 13. Juli 1995), war, soweit damit eine Bausperre für das Grundstück Nr. 624, KG Freistadt, verhängt wurde, gesetzwidrig."