LGBL_OB_20000721_57•Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte erlassen und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wird
LGBL_OB_20000721_57Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte erlassen und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wirdGazette21.07.2000
Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte erlassen und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesgesetz über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbeamte (Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte - Oö. KFLG)
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Rechtsstellung der KFL
§ 2 Mitgliedschaft in der KFL
§ 3 Ausnahmen von der Unfallfürsorge
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Unterbrechung der Mitgliedschaft
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KRANKENFÜRSORGE
§ 7 Anspruchsberechtigung
§ 8 Angehörige
§ 9 Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
§ 10 Erkrankungen im Ausland
§ 11 Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen
Krankenfürsorgeeinrichtung
§ 12 Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 13 Aufgaben der Krankenfürsorge
§ 14 Leistungen
§ 15 Freiwillige Leistungen
§ 16 Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und
Berufsausbildung als freiwillige
Leistung
§ 17 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
§ 18 Beiträge
UNFALLFÜRSORGE
§ 19 Aufgaben der Unfallfürsorge
§ 20 Dienstunfälle
§ 21 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 22 Berufskrankheiten
§ 23 Anspruchsberechtigung und Leistungen
§ 24 Unfallheilbehandlung
§ 25 Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 26 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere
Hilfsmittel
§ 27 Versehrtenrente
§ 28 Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 29 Kinderzuschuss
§ 30 Witwen(Witwer)beihilfe
§ 31 Pflegegeld
§ 32 Teilersatz der Bestattungskosten
§ 33 Witwen(Witwer)rente
§ 34 Rente der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns
§ 35 Waisenrente
§ 36 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
§ 37 Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten
§ 38 Einstellung von Leistungen
§ 39 Verwirkung der Leistungsansprüche
§ 40 Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 41 Beiträge
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
§ 42 Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen
§ 43 Zahlungsempfänger
§ 44 Meldepflichten
§ 45 Chefärzte
§ 46 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 47 Kostenerstattung
§ 48 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei
Leistungen
§ 49 Ruhen von Leistungsansprüchen
§ 50 Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
§ 51 Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
§ 52 Satzung
AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL
§ 53 Rechts- und Verwaltungshilfe
§ 54 Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
und zu den Sozialversicherungsträgern
§ 55 Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der
Behindertenhilfe
§ 56 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFL
§ 57 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 58 Beziehungen zu den Vertragspartnern
ORGANISATION UND VERFAHREN DER KFL
§ 59 Organe der KFL
§ 60 Aufsichtsrat
§ 61 Verwaltungsrat
§ 62 Direktor
§ 63 Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
§ 64 Geschäftsstelle
§ 65 Verfahren
§ 66 Datenverarbeitung und Datenschutz
GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG
§ 67 Voranschlag und Rechnungsabschluss
§ 68 Anweisungsrecht; Darlehen
§ 69 Vermögensverwaltung
§ 70 Deckung des Aufwands
AUFSICHT
§ 71 Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung
§ 72 Auskunftspflicht
§ 73 Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten
§ 74 Überprüfung der Gebarung
§ 75 Ersatzvornahme
§ 76 Auflösung von Organen; Amtsenthebung
§ 77 Verfahren
SCHLUSS- UND
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 78 Verweisungen
§ 79 Rechtsübergang
§ 80 Übergangsbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Rechtsstellung der KFL
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für die Landesbeamten der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbeamte
(KFL)".
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 2
Mitgliedschaft in der KFL
Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3
vorliegt:
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Bei den im § 2 Z. 1 genannten Personen endet die Unfallfürsorge überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand.
(3) Bei den im § 2 Z. 2 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion
(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KRANKENFÜRSORGE
§ 7
Anspruchsberechtigung
(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch:
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht jedoch nicht, wenn
(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.
(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
§ 8
Angehörige
(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFL sind:
(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z. 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des Mitglieds, wenn und solang ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist.
(7) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglieds, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
(8) Eine im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 bis 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
(9) Eine im Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 5 bis 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet.
(10) Eine im Abs. 2 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder Krankenversicherung des Ehegatten besteht.
§ 9
Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFL darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.
§ 10
Erkrankungen im Ausland
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber.
(2) Der Dienstgeber hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalles mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
(3) Die KFL erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland entstanden wären. Zwischen der KFL und dem Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFL zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird.
§ 11
Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen
Krankenfürsorgeeinrichtung
(1) Hat ein Mitglied oder sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFL diesem Träger zugeteilt werden, wenn
(2) Hat ein Mitglied oder ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFL zugeteilt werden, wenn
(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der er zugeteilt wird.
§ 12
Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.
§ 13
Aufgaben der Krankenfürsorge
(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:
(3) Die KFL kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.
§ 14
Leistungen
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:
(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbeamte geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.
(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
§ 15
Freiwillige Leistungen
Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z.B. Rehabilitation, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 16
Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung
(1) Kinder und Enkel (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 6), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder der Enkel
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkels in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z. 3 zu leisten.
§ 17
Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
Ansprüche an die KFL auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.
§ 18
Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:
(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):
(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2
(5) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.168,54 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2000 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(6) Die Höhe der Beiträge gemäß Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
(7) Die Beiträge sind zu leisten:
(8) Für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Mitglieds und des Landes Oberösterreich.
(9) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z. 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach Abs. 2 Z. 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 7 Z. 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.
(10) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 9 letzter Satz sowie einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß Abs. 2 Z. 3 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.
(11) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 10 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 9 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß Abs. 2 Z. 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.
UNFALLFÜRSORGE
§ 19
Aufgaben der Unfallfürsorge
(1) Die Unfallfürsorge trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankhei-ten.
(2) Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
§ 20
Dienstunfälle
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Mitgliedschaft zur Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalls nicht aus.
§ 21
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 22
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.
§ 23
Anspruchsberechtigung und Leistungen
(1) Die Mitglieder der Unfallfürsorge haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:
(2) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Mitglieds gemäß Abs. 1 haben der überlebende Ehegatte, der Waise und der frühere Ehegatte Anspruch auf
(3) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeam-ten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; zu diesem Zweck können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFL getroffen werden.
(4) Neben den verpflichtenden Leistungen (Abs. 1 bis 3) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 24
Unfallheilbehandlung
(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere:
(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu verrichten.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Verrichtung seines Dienstes wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
(3) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation geeignet sind, zur Erreichung des im § 19 angestrebten Zieles beizutragen.
(4) Als Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 kann die KFL unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der KFL über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
§ 26
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.
§ 27
Versehrtenrente
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.
(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(3) Als Rente ist zu gewähren, solang der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 % oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50 % erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % ihrer Versehrtenrente bzw. der Summe ihrer Versehrtenrenten.
§ 29
Kinderzuschuss
(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 8 Abs. 1 Z. 2 bis 5) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente - zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente - gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente (§ 27) und Zusatzrente (§ 28) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen.
(2) Enkel gelten nur dann als Kinder, wenn sie gegenüber dem Mitglied im Sinn des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und das Mitglied ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Staat haben.
(3) Der Kinderzuschuss ist über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen.
§ 30
Witwen(Witwer)beihilfe
(1) Hat die Witwe (der Witwer) nach dem Tod eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Beitragsgrundlage zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.
§ 31
Pflegegeld
(1) Beziehern von Vollrenten (§ 27 Abs. 3 Z. 1), welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.
(2) Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.
§ 32
Teilersatz der Bestattungskosten
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 41) und wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.
§ 33
Witwen(Witwer)rente
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20 % der Bemessungsgrundlage (§ 41).
(2) Solang die Witwe (der Witwer) durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer (seiner) Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40 % der Bemessungsgrundlage (§ 41). Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.
(3) Der Witwe (Dem Witwer), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.
(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 21 Abs. 6 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, entfällt die Anrechnung.
(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.
§ 34
Rente der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 33 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann des verstorbenen Mitglieds, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann gegen das verstorbene Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen das Mitglied zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Mitglied gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf § 36 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag des Mitglieds nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Mitglieds auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemanns) anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern (§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 4) und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 30 % der Bemessungsgrundlage (§ 41).
§ 36
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
§ 37
Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.
(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 42 Abs. 1 Z. 4
oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 % der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Regelungen über die Höhe des Abfindungskapitals sind in die Satzung aufzunehmen.
(4) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die KFL auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 % der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeils entsprechenden Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrags zum Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Versehrten gewährleistet erscheint.
(5) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solang die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neu zu bemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
§ 38
Einstellung von Leistungen
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 40 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 45 Abs. 1 Z. 2) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitglieds und auf den Aufwand, der der KFL aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Einstellung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheids folgt.
§ 39
Verwirkung der Leistungsansprüche
(1) Personen, die einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(2) Im Fall des Abs. 1 gebühren den bedürftigen Angehörigen des Mitglieds bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, dass der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalls eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
§ 40
Erlöschen von Leistungsansprüchen
(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrunds, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
§ 41
Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1 und 3 und Abs. 4 und für die Höhe des Beitrags § 18 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Beitragsgrundlage bildet die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge.
(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen.
(4) Für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
§ 42
Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen
(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen:
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.
(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der KFL als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.
§ 43
Zahlungsempfänger
(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein Sachwalter bestellt, ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat die KFL davon das zuständige Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu verständigen.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Ausgaben getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFL nicht auszuzahlen.
§ 44
Meldepflichten
Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 45
Chefärzte
(1) Die KFL ist berechtigt,
(2) Den Chefärzten obliegt insbesondere
(3) Die Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Das Mitglied oder der Angehörige hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFL einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägrigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFL bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.
(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.
(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels gegen Nachweis der Auslagen zu ersetzen.
§ 46
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFL zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 47 hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.
(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFL bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.
(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 43 Abs. 3 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
§ 47
Kostenerstattung
(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFL vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
(2) Der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFL einzubringen.
(3) Erhebt der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 48
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.
§ 49
Ruhen von Leistungsansprüchen
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,
(2) Abs. 1 Z. 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 8, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.
(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Mitglieds infolge des Dienstunfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 29) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 50
Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
(2) Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
§ 51
Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
(1) Die KFL darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds oder Angehörigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung möglich.
(4) Die Renten aus der Unfallfürsorge werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(5) Auf Verlangen der KFL haben die Mitglieder bzw. Angehörigen Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden.
(6) Renten sind unbar auf das Gehaltskonto anzuweisen.
§ 52
Satzung
(1) Die Satzung der KFL hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung ist von der KFL in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die Satzung ist bei der KFL zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL
§ 53
Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFL im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFL den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen zwischen der KFL und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
§ 54
Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und
zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Hat die KFL Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFL den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFL zuständig war, hat die KFL diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 55
Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe
(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFL dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft, im Fall des Todes oder wegen eines Dienstunfalls (einer Berufskrankheit) gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFL selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFL von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFL geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
(5) Wird einer Person, die aus der Unfallfürsorge Leistungsansprüche hat, auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durch Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt oder einer vergleichbaren Einrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs geleistet, geht für die Dauer dieser Hilfeleistung der Anspruch auf Versehrtenrente, Zusatzrente und Hinterbliebenenrente bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, höchstens jedoch bis zu 80 % der Rente(n) auf den Träger der Sozialhilfe über. Hat die rentenberechtigte Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, sind ihr 50 % der Rente(n) für den ersten und je 10 % für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der KFL unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 sinngemäß.
§ 56
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFL
(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFL insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFL nicht über.
(2) Die KFL hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFL übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die KFL kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die KFL den Schadenersatzanspruch des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Anlassfall
(Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Trifft ein Ersatzanspruch der KFL mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(6) Das Mitglied oder der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFL von jedem Unfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFL nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei sonstigen Unfällen hat die Satzung zu treffen.
§ 57
Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt
§ 1489 ABGB.
§ 58
Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der KFL zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der KFL mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die KFL darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der KFL zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFL bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
ORGANISATION UND VERFAHREN DER KFL
§ 59
Organe der KFL
Die Organe der KFL sind:
(1) Der Aufsichtsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende der Dienstnehmervertretung an, ist sein Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertretung zu wählen und umgekehrt.
(4) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats unverzüglich einzuberufen. Der Direktor ist den Sitzungen in beratender Funktion beizuziehen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens je eines der im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.
(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z. 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3 %o der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.
§ 62
Direktor
(1) Der Direktor der KFL wird vom Aufsichtsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Beamten des Dienststands des Landes Oberösterreich bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Begutachtungsaus-schuss gemäß § 61 Abs. 7 zweiter Satz tritt. Der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Für die Dauer der Freistellung sind die Bezüge von der KFL zu refundieren.
(2) Dem Direktor obliegen folgende Aufgaben:
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
§ 63
Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats werden von der Landesregierung für die Funktionsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Die Dienstnehmervertretung hat für ihre Vertreter bis längstens vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung Vorschläge im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder und ihrer Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) zu erstatten. Dabei kommt der zweitstärksten Fraktion der Dienstnehmervertretung mindestens ein Sitz im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat zu. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag. Bis zu der nach jeder Neuwahl des Landespersonalausschusses vorzunehmenden Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder der Organe im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung ist zulässig. Gehört der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Dienstnehmervertretung an, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus
dem Kreis der Dienstgebervertreter zu wählen und umgekehrt.
(2) Das Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats und aus der Funktion des Direktors zur Folge. Sofern das Mitglied von der Dienstnehmervertretung vorgeschlagen wurde, hat das Ausscheiden aus der Funktion als Dienstnehmervertreter das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des Direktors - im Fall eines Dienstnehmervertreters auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung - von der Landesregierung jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden.
(3) Der Direktor ist vom Aufsichtsrat aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
(4) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist für den Rest der Bestellungsdauer ein Mitglied nachzubestellen.
(5) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats (einschließlich des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der KFL Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung.
(7) Der Direktor hat gegenüber der KFL Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie der Direktor sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFL aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFL kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFL trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFL geltend machen.
(10) Der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat haben jeweils eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 64
Geschäftsstelle
(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFL.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFL selbständig im Namen des Direktors handeln können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFL werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt.
(4) Die Bediensteten der KFL haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der KFL oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.
§ 65
Verfahren
(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:
(3) Gegen Bescheide des Verwaltungsrats ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 46 und 47, Berufung an den Aufsichtsrat zulässig.
(4) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem VVG einzutreiben.
(5) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFL zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die KFL die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 66
Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Die KFL ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Die KFL darf personenbezogene Daten soweit an Dritte, die nicht Körperschaften öffentlichen Rechts sind, übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG
§ 67
Voranschlag und Rechnungsabschluss
(1) Die KFL hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Die KFL hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die KFL hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.
(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFL
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFL einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
§ 68
Anweisungsrecht; Darlehen
(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFL in Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFL obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 69
Vermögensverwaltung
(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamten dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die Beamten dienen.
§ 70
Deckung des Aufwands
(1) Die Organe der KFL sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFL entsprechenden Gebarungsüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFL dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:
(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 72
Auskunftspflicht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFL zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFL unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 73
Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten
(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2 % der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine solche Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 74
Überprüfung der Gebarung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Gebarung der KFL unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
§ 75
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die KFL eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFL selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFL eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFL zu ersetzen.
(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
§ 76
Auflösung von Organen; Amtsenthebung
(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die KFL zu tragen.
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat der Regierungskommissär einzuberufen.
§ 77
Verfahren
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFL Parteistellung.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 78
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFL das von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte verwaltete Vermögen des Landes Oberösterreich.
(2) Die KFL tritt in alle von der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein.
§ 80
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Mitgliedern der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte aus der Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(3) Das bisherige weitere Mitglied des Kuratoriums der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte wird den Sitzungen des Verwaltungsrats als beratendes Organ beigezogen.
(4) Abweichend vom § 62 gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der bisherige Direktor der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte als Direktor der KFL als unbefristet bestellt.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Satzung der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte tritt mit Inkrafttreten der Satzung der KFL nach diesem Landesgesetz außer Kraft.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 18 Abs. 5 anstelle des Betrags von 3.168 Euro der Betrag von 43.600 Schilling und im § 29 Abs. 1 anstelle des Betrags von 76,31 Euro der Betrag von 1.050 Schilling.
Artikel II
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/1999, wird wie folgt
geändert:
§ 87 entfällt.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und Verfahren zur Bestellung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen bzw. durchgeführt werden; derartige Verordnungen bzw. Bestellungen werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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