LGBL_OB_20000725_58•Landesgesetz, mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird (Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2000)
LGBL_OB_20000725_58Landesgesetz, mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird (Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2000)Gazette25.07.2000
Landesgesetz, mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird (Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1987, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/1990 wird wie folgt geändert:
(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren. Die dafür vorgesehenen Aufwendungen haben jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 1,5 % der Bausumme aller Hochbauten, die vom Land in diesem Zeitraum errichtet wurden, zu betragen.
(2) Bei Hochbauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Bauaufwand von über 5,5 Millionen Euro ist ein Architektenwettbewerb durchzuführen, sofern es sich nicht um reine Zweckbauten, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, handelt. Im Rahmen des Architektenwettbewerbs ist jedenfalls darzulegen, in welcher Form eine integrierte künstlerische Gestaltung angestrebt wird und welche finanziellen Aufwendungen dafür erforderlich sein werden. Die Landesregierung kann in besonders zu begründenden Einzelfällen von der Durchführung eines Architektenwettbewerbs absehen.
(3) Bei Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auch für Bauvorhaben von Rechtsträgern, an denen das Land zu mindestens 50 % beteiligt ist, sinngemäß anzuwenden. Bei Bauvorhaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden, wenn für das Bauvorhaben Landesbeiträge und Bedarfszuweisungen im Ausmaß von insgesamt mehr als 50 % der Bausumme gewährt werden."
"(2) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre zu berichten, welche Aufwendungen in den jeweils abgelaufenen fünf Jahren für die integrierte künstlerische Gestaltung von Hochbauten des Landes im Sinn des § 4a Abs. 1 getätigt wurden. In diesem Bericht sind die jeweiligen Bauvorhaben des Landes, die im Berichtszeitraum verwirklicht wurden, die jeweiligen Baukosten und die jeweiligen Aufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung sowie die Gesamtbaukosten und die Gesamtaufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung darzulegen."
"(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 4a Abs. 2 anstelle des Betrages von 5,5 Millionen Euro der Betrag von 75 Millionen Schilling.
(3) Der Bericht der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 ist erstmals im Jänner 2005 für die Jahre 2000 bis 2004 dem Landtag vorzulegen.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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