Landesgesetz, mit dem das Oö. Tanzschulgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule (Abs. 3) zu erteilen, wenn
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.