LGBL_OB_20000817_64•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20000817_64Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette17.08.2000
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 2,920 der L 1008, Trimmelkamer Straße) beginnende, nach Nordosten führende und bis km 0,500 (neu) neu herzustellende, sodann bis km 0,590 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße mit der Grundstücksnummer 1978, KG. Ostermiething, verlaufende, hierauf einen Bogen nach Norden beschreibende, bis km 0,730 (neu) ebenfalls neu herzustellende und im Anschluss daran bis km 0,880 (neu; das ist der Einbindungsbereich in die bestehende Trasse der Mühlen Straße) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Grundstücksnummer 1979, KG. Ostermiething, verlaufende Abschnitt der Mühlen Straße (Landesstraße Nr. 1009 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Ostermiething wird - soweit er nicht auf den derzeitigen Abschnitten der Gemeindestraßen mit den Grundstücksnummern 1978 und 1979, je KG. Ostermiething, verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,500 (neu) bis km 0,590 (neu) und von km 0,730 (neu) bis km 0,880 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ostermiething erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße (Grundstücke Nr. 1978 und 1979, je KG. Ostermiething) als solche wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Mühlen Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,200 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ostermiething als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Mühlen Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ostermiething aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20000817_64",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20000817_64",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}