Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV)
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:
§ 1
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden die Einzugsgebiete der in den Verzeichnissen enthaltenen Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) nach Maßgabe der planlichen Darstellung im Maßstab 1:50.000 (Anlage 3) festgelegt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 74/1993, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt worden sind, außer Kraft.
(3) Die Verzeichnisse der Wildbäche und Lawinen (Anlagen 1 und 2) sowie die Festlegung der Einzugsgebiete (Anlage 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, sowie auszugsweise bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und den Gebietsbauleitungen für Wildbach- und Lawinenverbauung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer