Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 964/7, 964/10, 959/1, 959/2, 959/3 und 959/4, alle KG. Linz, der Landeshauptstadt Linz, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.326 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 964/7, 964/10, 959/1, 959/2, 959/3 und 959/4, alle KG. Linz, in der Landeshauptstadt Linz, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 5.700 m² zulässig. Die Verkaufsfläche für das Angebot von Lebensmittel wird auf 2.000 m² eingeschränkt.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms treten § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Raumordnungsprogramms über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 4/1997, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat