Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden
(2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Gemeinde Seewalchen werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt.
(2) Für die in der Anlage blau umrandeten Bereiche, in denen rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden sind, gilt das Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 gilt innerhalb der in der Anlage rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei dem Gemeindeamt Seewalchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin