Nr. 92
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird
Auf Grund des § 21 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 10/1988, wird wie folgt geändert:
Die Grenzen des Teilgebietes "Kamper Mauer" (Zone A 4) werden in den Anlagen 1c und 2c neu dargestellt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Artikel I genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Weyer-Land, Rosenau am Hengstpaß und Spital am Pyhrn, bei den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land und Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin