LGBL_OB_20001220_104•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird
LGBL_OB_20001220_104Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wirdGazette20.12.2000
Nr. 104
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
"§ 48a
Bildungskarenz
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstbetriebs für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens erst drei Jahre nach Rückkehr aus einem Bildungskarenzurlaub gewährt werden.
(2) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 oder 5 MSchG, eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder §§ 2 bis 6 und § 9 EKUG ist die Vereinbarung über Bildungskarenzurlaub unwirksam.
(3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaub einem Karenzurlaub nach § 48 Abs. 1 gleichzuhalten."
"(15) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer.
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