LGBL_OB_20001229_114•Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Oö. VbA)
LGBL_OB_20001229_114Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Oö. VbA)Gazette29.12.2000
Nr. 114
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Oö. VbA)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 13, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Bedienstete im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind
(3) Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung der biologischen Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen:
(4) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
(5) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 28 Abs. 2 und 3
Oö. Landesbedienstetenschutzgesetz 1998 (Oö. LBSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe führen kann.
§ 2
Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 12 und 13 VbA auf "Arbeitgeber/innen" bzw. "Arbeitnehmer/innen" Bezug genommen wird, sind darunter der "Dienstgeber" bzw. die "Bediensteten" im Sinn des § 2 Z. 10 und 16 Oö. LBSG zu verstehen.
(3) Die im § 2 VbA enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist als Verweisung auf § 1 Abs. 3 dieser Verordnung zu verstehen.
(4) Die im § 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 41 Abs. 3 ASchG ist als Verweisung auf § 28 Abs. 3 Oö. LBSG zu verstehen.
(5) Die im § 12 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf
§ 12 ASchG ist als Verweisung auf § 10 Oö. LBSG zu verstehen.
(6) Die im § 12 Abs. 2 VbA enthaltene Verweisung auf
§ 14 Abs. 5 ASchG ist als Verweisung auf § 12 Oö. LBSG zu verstehen.
(7) Die im § 12 Abs. 3 VbA enthaltene Verweisung auf
§ 43 Abs. 4 ASchG ist als Verweisung auf § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zu verstehen.
§ 3
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
(1) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muss der Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
(2) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(3) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
(4) Bei bestimmten Tätigkeiten wie z.B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder einer Überschreitung eines Grenzwertes im Sinn des § 6 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
(1) Hinsichtlich der weiteren bei der Verwendung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die §§ 5 bis 10 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhang 1 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.
(2) Soweit in den §§ 5 bis 10 VbA auf "Arbeitgeber/innen" bzw. "Arbeitnehmer/innen" Bezug genommen wird, sind darunter der "Dienstgeber" bzw. die "Bediensteten" im Sinn des § 2 Z. 10 und 16 Oö. LBSG zu verstehen.
§ 5
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
(1) Soweit die Art des biologischen Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorgangs dem nicht entgegenstehen, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass gefährliche
biologische Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des biologischen Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorgangs dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
§ 6
Grenzwerte
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines biologischen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen biologischen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen biologischen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein biologischer Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein biologischer Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende biologische Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender biologischer Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
§ 7
Messungen
(1) Steht ein biologischer Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muss der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
§ 8
Verzeichnis der Bediensteten
(1) Stehen biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, muss der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Diese Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der §§ 10 und 11 des Oö. LBSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
(5) Den Ärzten im Sinn des § 5 Abs. 4 der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung (Oö. GÜV) und der Kommission im Sinn des § 46 Oö. LBSG ist unbeschränkter Zugang zum Verzeichnis zu gewähren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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