Nr. 115
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe und den Handel mit Silvesterartikeln am 31. Dezember 2000
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999, und des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Präsentation und den Verkauf von Silvesterartikeln (z.B. Glücksbringer, harmlose Scherzartikel) wird in den Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) am Sonntag, 31. Dezember 2000, die Beschäftigung von Arbeitnehmern in mobilen Verkaufsständen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erlaubt.
(2) Für die Tätigkeiten nach Abs. 1 darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(3) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
(4) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 2
Für die Präsentation und den Verkauf von Silvesterartikeln (z.B. Glücksbringer, harmlose Scherzartikel) wird in den Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) am Sonntag, 31. Dezember 2000, die Betriebszeit mobiler Verkaufsstände von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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Landesrat