Nr. 118
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Kostenbeitragsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7 des Oö. Behindertengesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert
durch die Verordnung LGBl. Nr. 122/1996, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
"§ 3
Der Kostenbeitrag beträgt für gleichartige und regelmäßig gewährte
Maßnahmen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Die außer Kraft getretene Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2001 ereignet haben.
(2) Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten alle mit 15 % der Kosten der Maßnahme bescheidmäßig festgesetzten Kostenbeiträge als mit 10 % der Kosten der Maßnahme festgesetzt, sofern nicht § 3 Z. 2 zutrifft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat