Nr. 5
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesumlagegesetz 2001 erlassen und das Oö. Landesumlagegesetz 1999 geändert wird
(XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 956/2000, 32. Landtagssitzung)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Oö. Landesumlagegesetz 2001
§ 1
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 2001 bis 2004 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 7,1 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
Artikel II
Änderung des Oö. Landesumlagegesetzes 1999
Das Landesgesetz über die Einhebung einer Landesumlage (Oö. Landesumlagegesetz 1999), LGBl. Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Landesumlage beträgt im Jahr 1999 insgesamt 7,5 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und im Jahr 2000 insgesamt 7,4 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe."
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Artikel II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer