LGBL_OB_20010215_6•Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010215_6Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2001)Gazette15.02.2001
Nr. 6
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2001)
(XXV. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 168/1998, Initiativantrag Beilage Nr. 336/1998, Initiativantrag Beilage Nr. 504/1999, Initiativantrag Beilage Nr. 623/1999, A usschussbericht Beilage Nr. 914/2000, 32. Landtagssitzung)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 37/1999, wird wie folgt geändert:
"1a. HAUPTSTÜCK
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns"
(1) Das Land Oberösterreich hat die Aufgabe,
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Subsidiaritätsprinzip. In diesem Sinn sind den Gemeinschaften jeweils die Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
(3) Jedes staatliche Handeln des Landes hat auf der Grundlage der Grundrechte die Würde des Menschen, die Selbstgestaltung seines Lebens und die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu achten.
(4) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Menschen im Sinn der Grundrechte, insbesondere zum Verbot jeglicher Diskriminierung im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies beinhaltet auch die Anerkennung der österreichischen Gebärdensprache. Bestehende Un-gleichbehandlungen und Ungleichheiten sind zu beseitigen. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichbe-handlung und Gleichstellung sind zulässig und zu setzen.
(5) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zielorientiertem Handeln verpflichtet. Ihre Tätigkeit und Organisation sind ständig an die Bedürfnisse der Bürger anzupassen. Einfache und verständliche Normen sollen die Rechtssicherheit garantieren. Die Verwaltung hat sich vor allem als Dienst an den Menschen zu verstehen und hat Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen. Die Verwaltungsangelegenheiten sind möglichst von den Organen der untersten Stufe zu besorgen.
Artikel 10
(1) Das Land Oberösterreich schützt Umwelt und Natur als Lebensgrundlagen des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.
(2) Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden ist es, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden.
Artikel 11
(1) Das Land Oberösterreich ist bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten zu sichern, um das Ziel Vollbeschäftigung zu erreichen. Dem dienen insbesondere Maßnahmen zur Stärkung und Entfaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und sozialen Marktwirtschaft, die Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur und die Förderung der Forschung.
(2) Das Land Oberösterreich fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung und setzt insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, den Jugendlichen ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Angebot zur beruflichen Erstausbildung zu sichern.
(3) Das Land Oberösterreich anerkennt die vielfältigen Aufgaben und positiven Funktionen einer umweltverträglichen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. Es will diese auch unter den schwierigen internationalen Wettbewerbsbedingungen erhalten. Es fördert daher eine nachhaltige Bewirtschaftung der bäuerlichen Betriebe mit dem Ziel der Erhaltung eines wirtschaftlich und ökologisch gesunden ländlichen Raumes.
Artikel 12
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen der Gesetze
Artikel 13
(1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft.
(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der Erziehung und Ausbildung.
(4) Das Land Oberösterreich unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu entsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.
(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche.
Artikel 14
(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und Sport sowie zu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.
(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese.
Artikel 15
(1) Das Land Oberösterreich fördert die Hebung der Lebensqualität seiner Bürger. Es setzt und unterstützt deshalb Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnens und des Wohnumfelds dienen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Sicherung der Nahversorgung und einer ökologisch orientierten Verkehrsentwicklung zu.
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Ehrenamtlichkeit als einer der Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(3) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tagen der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.
(4) Das Land Oberösterreich achtet die Freizeit als Teil des Lebens und fördert ein umfassendes Freizeit- und Sportangebot für seine Bürger. Dabei sind auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, der älteren Generation und der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesverfassungsgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20010215_6",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20010215_6",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}