LGBL_OB_20010302_10•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wird
LGBL_OB_20010302_10Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wirdGazette02.03.2001
Nr. 10
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wird
Auf Grund des § 18 Abs. 2 und des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes "Dachstein" und der einzelnen Zonen sind in der Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordinatenverzeichnis der GPS-Vermessungspunkte (Anlage 1) und den Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1) Die Waldflächen der Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" sind auch nach Einbeziehung in das Naturschutzgebiet "Dachstein" naturnah zu bewirtschaften.
(2) Langfristiges Ziel der waldbaulichen Maßnahmen ist die Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes mit reich strukturierten Beständen, deren Baumartenkombination der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Dementsprechend ist im überwiegenden Teil dieser Flächen der Buchen- und Tannenanteil deutlich anzuheben, wobei im Bereich um die Koppenwinkellacke die Edellaubbaumarten und die Weißerle zu fördern sind.
(3) Die Grenzen der einzelnen Abteilungen, in denen die waldbaulichen Maßnahmen durchzuführen sind, sind in der Anlage 3 dargestellt.
§ 4
(1) Im Bereich der Abteilung 91a1 und 91c2 sind nur erhaltende Maßnahmen durchzuführen.
(2) Im Bereich der Abteilung 91a2 hat eine starke Durchforstung der Bestände zu erfolgen. Das Laubholz ist freizustellen, wobei drei Femellöcher auszulegen sind.
(3) Im Bereich der Abteilung 91a3 hat eine Durchfors-tung der Bestände zu erfolgen und sind zusätzlich vier Femellöcher auszulegen.
(4) Im Bereich der Abteilungen 91b2 und 91b3 ist das Laubholz in drei Etappen innerhalb der nächsten zehn Jahre freizustellen. Die Eingriffe sind auf Grund der geringen Stabilität der Bestände nur mit schwacher Intensität durchzuführen.
(5) Im Bereich der Abteilungen 91b4 und 91b5 hat das Auskesseln der vorhandenen Buchen, Tannen und Lärchen durch die Entnahme der Fichten zu erfolgen.
(6) Im Bereich der Abteilungen 91e1 und 91e2 sind in den reinen Fichtenteilen innerhalb von zehn Jahren zwei Femellöcher je Hektar mit Durchmessern von 20 bis 35 Meter anzulegen. Bei diesem Eingriff sind das vorhandene Laubholz, aber auch die Tanne durch Freistellen auf der gesamten Fläche zu fördern. Zusätzlich sind zwei Kontrollzäune (10 Meter x 10 Meter) in den Femellöchern aufzustellen, um einen geeigneten Kontrollmechanismus für den Wildverbiss zu erhalten. Die Eingriffsstärke ist insgesamt mit 450 Efm begrenzt.
(7) Im Bereich der Abteilung 91l ist unterhalb des vorhandenen Steiges die Entnahme von Einzelbäumen, ausgenommen die Entnahme von Lärchen, im Ausmaß von maximal 10 Efm möglich.
§ 5
Die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 sind vor ihrer Durchführung der Naturschutzbehörde anzuzeigen und dürfen nur im Einvernehmen mit dieser erfolgen.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 2 Z. 4 lit. b sowie die §§ 3 bis 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Oö. Landesregierung außer Kraft:
(4) Die Anlagen 1 bis 3 werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Gosau, Hallstatt und Obertraun, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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