LGBL_OB_20010330_21•Landesgesetz,mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (1. Oö. KAG-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010330_21Landesgesetz,mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (1. Oö. KAG-Novelle 2001)Gazette30.03.2001
Nr. 21
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(1. Oö. KAG-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
"§ 52
Kostenbeitrag und zusätzliche Beiträge
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Krankenanstaltenfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung oder durch eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ein Kostenbeitrag in der Höhe von 75 Schilling pro Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Kostenbeitrag für diesen Tag. Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die
(2) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schilling bzw. ab dem 1. Jänner 2002 auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Krankenanstaltenfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Oö. Krankenanstaltenfonds ein Beitrag in der Höhe von 20 Schilling pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Beitrag für diesen Tag. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die
(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ein Beitrag von 10 Schilling einzuheben und an den Oö. Krankenanstaltenfonds abzuführen. Der Oö. Krankenanstaltenfonds hat diesen Beitrag bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zu verwahren.
(5) Für die Einbringung der in den vorstehenden Absätzen genannten Beiträge sind die §§ 55 und 56 sinngemäß anzuwenden. Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten haben von den Versicherungsträgern die für die Einhebung dieser Beiträge notwendigen Daten zu verlangen."
"(6) Die §§ 75 bis 77 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft."
Artikel II
Es treten in Kraft:
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