LGBL_OB_20010518_43•Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung 1997 geändert wird (Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010518_43Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung 1997 geändert wird (Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2001)Gazette18.05.2001
Nr. 43
Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung 1997 geändert wird (Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, wird wie folgt geändert:
"(4) Hat eine wahlwerbende Partei, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern hätte, keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht oder hat sie keinen Vorschlag gemäß Abs. 2 oder 3 eingebracht, ist das Verfahren gemäß Abs. 2 zu wiederholen. Dabei werden nur mehr die wahlwerbenden Parteien berücksichtigt, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern haben, einen gültigen Wahlvorschlag und einen Vorschlag nach Abs. 2 eingebracht haben. Diese wahlwerbenden Parteien haben nach Maßgabe des Ergebnisses des wiederholten Verfahrens gemäß Abs. 2 das Recht, für die Besetzung der freigewordenen Mandate Beisitzer (Ersatzbeisitzer) vorzuschlagen. Unabhängig davon, ob die wahlwerbenden Parteien dieses Recht in Anspruch nehmen oder nicht, gilt die Wahlbehörde als ordnungsgemäß zusammengesetzt."
"(1) Beim Magistrat ist eine Einspruchskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Einspruchskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt."
"(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam."
7.§ 15 Abs. 6 lautet:
"(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen."
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten (§ 17) in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Dabei darf jeder Wahlberechtigte nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) anzulegen.
(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen; die Ausfolgung des Wählerverzeichnisses in Form eines Datenträgers ist zulässig. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen."
10.§ 18a lautet:
"§ 18a
Unionsbürger-Wählerevidenz
(1) Jede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen.
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und 3 erfüllen. Die Eintragung hat Familien- und Vornamen, Geburts-datum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Hauptwohnsitzes zu enthalten.
(3) Wahlberechtigte sind aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Verlegen sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb Oberösterreichs in eine andere Gemeinde, sind sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. Die Gemeinde, in der die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz erfolgt, hat die Gemeinde, aus deren Unionsbürger-Wähler-evidenz sie zu streichen sind, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich und nachweislich nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verständigen. Gleiches gilt, wenn ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland in eine oö. Gemeinde verlegt.
(4) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann in die Unionsbürger-Wählerevidenz Einsicht nehmen. Die im Gemeinderat vertretenen Parteien können sich aus der Unionsbürger-Wählerevidenz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen; die Ausfolgung der Unionsbürger-Wählerevidenz in Form eines Datenträgers ist zulässig.
(5) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohn-adresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einspruch erheben. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Einsprüche sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Einspruchswerber dem Amtsgeheimnis unterliegen und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Einspruchskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einspruchswerber und der vom Einspruch Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeinde-wahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Einspruchskommission, Berufung erheben. Diese hat den Berufungsgegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Berufung Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Berufung ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde zu übermitteln, die endgültig entscheidet.
(7) Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Einspruch oder eine Berufung hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Abs. 3, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen."
11.§ 19 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
"(4) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Gemeinde vor Auflage des Wählerverzeichnisses in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (z.B. Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familien- und Vornamen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Dienststelle enthält, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Solche Kundmachungen können auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(5) In Gemeinden bis 10.000 Einwohner können Kundmachungen gemäß Abs. 4 erfolgen, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Erfassung der Wahlberechtigten zweckmäßig und unter Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes tragbar ist."
"(4) Einsprüche und Berufungen nach dem Wäh-lerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder nach § 18a Abs. 5 und 6, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 20 Abs. 1 oder als Berufungen gemäß Abs. 1."
14.§ 23 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
15.§ 25 Abs. 1 lautet:
"(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens
am Stichtag und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00
Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden
vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des
Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag
den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem
Gemeinde(Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten
Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden
Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung
einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der
Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der
Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde-
(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde,
in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen."
"(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen."
"(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für Blinde und schwer sehbehinderte Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten."
25.Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen."
26.§ 45 lautet:
"§ 45
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
(2) Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter unter Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Beiziehung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Wahlzeugen (Vertreter) sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals
der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde berechtigt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf.
(4) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(5) Jeder Wahlzeuge (Vertreter) hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen."
27.Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben auch Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die ihre Stimme in einem Wahllokal nach § 41 Abs. 3 abgeben möchten. Für die Ausstellung der Wahlkarte ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
28.§ 48 Abs. 4 und 5 lauten:
"(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Ma-gistrat, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.
(5) Der Antragsteller auf Ausstellung einer Wahlkarte hat seine Identität durch eine im Sinn des § 51 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten."
29.§ 51 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 66) festzuhalten."
30.§ 52 Abs. 1 lautet:
"(1) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen der Wahlkartenwähler sind unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen."
"(2a) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 2 - für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem "E" zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und zur Bürgermeisterwahl und nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde."
"§ 85
Verwaltungsverfahren
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
(2) In Einspruchs- und Berufungsverfahren nach § 18a Abs. 5 und 6 sowie nach §§ 20 bis 23 ist § 7 AVG 1991 anzuwenden.
(3) Auf Einsprüche und Berufungen gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz, die nicht gemäß § 22 Abs. 4 zu behandeln sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Abs. 1 ist auf Fristen im Zusammenhang mit diesen Einspruchs- und Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
(4) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig."
42.Im § 86 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die mit der Führung der Unionsbürger-Wäh-lerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat den Gemeinden jedoch die ihnen daraus entstehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu ersetzen.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Oberösterreich) festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragenen Personen maßgebend. Die Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruchs die Anzahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfassten Personen der Landesregierung bekanntzugeben."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die Gemeinden haben alle in ihren Melderegistern geführten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und zur Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters gemäß § 17 wahlberechtigt sind, binnen zwei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes von Amts wegen in die Unionsbürger-Wählerevidenz zu übernehmen.
(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Vorsitzenden der Einspruchskommission und dessen Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig die Parteien aufzufordern, Beisitzer (Ersatzbeisitzer) und Vertrauenspersonen binnen einer angemessenen Frist namhaft zu machen. Die Einspruchskommission hat sich binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren.
(4) Wahlen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ausgeschrieben sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung 1997 durchzuführen.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
Anlagen
Anlage 3
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl des Bürgermeisters am ................................
Gemeinde ...........................................................
Für den gewählten Bewerber im Kreis ein X einsetzen
Familien- und Vornamen und Geburtsjahr der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters, Parteibezeichnung
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel
für die engere Wahl des Bürgermeisters am .........................
Gemeinde ...........................................................
Für den gewählten Bewerber im Kreis ein X einsetzen
Familien- und Vornamen und Geburtsjahr der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters, Parteibezeichnung
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