Nr. 45
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 880/5, 880/4, 880/3, 707/2, 708, 707/3 und eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1857, alle KG. Schauern, Gemeinde St. Aegidi, die Grundstücke Nr. 840/1, 816/4, 811/3 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 816/1 und 840/2, alle KG. Engelhartszell, Gemeinde Engelhartszell, die Grundstücke Nr. 924/5, 924/2, 924/4, 924/3, 923 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 2920/1, 2920/2 und 924/1, alle KG. Oberaichberg, Gemeinde Waldkirchen a.W.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den neuen Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt."
- Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die im § 1 Abs. 3 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeideämtern Engelhartszell,
St. Aegidi und Waldkirchen a.W., bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin