LGBL_OB_20010622_52•Landesgesetz über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Verbrennungsanlage (Oö. Standortabgabegesetz 2001)
LGBL_OB_20010622_52Landesgesetz über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Verbrennungsanlage (Oö. Standortabgabegesetz 2001)Gazette22.06.2001
Nr. 52
Landesgesetz über eine Abgabe für das Verwenden von Grundflächen für
das Betreiben einer Verbrennungsanlage
(Oö. Standortabgabegesetz 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriffe
Im Sinn dieses Gesetzes ist bzw. sind:
§ 2
Standortabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Betreibern von Verbrennungsanlagen als Abgabenschuldner auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Standortabgabe zu erheben.
(2) Die zulässige thermische Verwertung oder Entsorgung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen im Rahmen dieses Betriebes unterliegt keiner Standortabgabe.
§ 3
Höhe der Standortabgabe
(1) Die Standortabgabe beträgt höchstens 3,20 Euro je Tonne Abfall, der einer Verbrennungsanlage zugeführt wird.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich im Ausmaß der Veränderungen des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1996 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist die Indexzahl für den Jänner 2001; Veränderungen des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von mindestens 5 % zu berücksichtigen, wobei als Bezugsgröße jeweils die Indexzahl des Monats heranzuziehen ist, der für die letzte Erhöhung der Abgabe maßgebend war. Der geänderte Betrag, der mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisherigen Betrages tritt, ist auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet, Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Landesregierung hat den jeweils gültigen Höchstbetrag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(3) Leistungen zum Ausgleich der mit dem Betrieb einer Verbrennungsanlage für die Gemeinde und ihre Bevölkerung verbundenen Nachteile, die der Betreiber der Verbrennungsanlage auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen bereits an die Standortgemeinde erbringt, sind auf die Standortabgabe anzurechnen.
§ 4
Verbrennungsanlage in mehreren Gemeinden
(1) Erstreckt sich eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist jede der beteiligten Gemeinden für sich anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe ihres Anteiles an der Gesamtbetriebsfläche der Verbrennungsanlage berechtigt.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden abgewichen werden.
§ 5
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, Verfahren
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standortabgabe entsteht im Zeitpunkt des Einbringens von Abfällen in die Verbrennungsanlage.
(2) Der Abgabenschuldner hat bis zum 15. jedes Kalendermonats Vorauszahlungen in der Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Jahresabgabenschuld zu entrichten.
(3) Die Abgabenerklärung ist bis spätestens 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, einzureichen. Gleichzeitig ist eine allfällige Abgabenrestschuld zu entrichten.
(4) Erstreckt sich eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist an jede der beteiligten Gemeinden, die eine Standortabgabe erhebt, eine Abgabenerklärung zu richten und die Vorauszahlung gemäß Abs. 2 zu leisten.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung 1996.
§ 6
Aufgaben der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Standortabgabegesetz, LGBl. Nr. 8/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1995 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und 93/1996 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ereignet haben.
(3) Die Gemeinden werden ermächtigt, von der Einhebung der noch nicht entrichteten Standortabgabe für das Verwenden von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie gemäß dem Oö. Standortabgabegesetz, LGBl. Nr. 8/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1995 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und 93/1996 abzusehen.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 3 Abs. 1 an Stelle des Betrags von 3,20 Euro der Betrag von 44 Schilling.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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