Nr. 53
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der derzeitige Güterweg "Apfelsbach", welcher bei der Kleinzeller Straße (Landesstraße Nr. 1520) bei deren km 3,006 (neu) beginnt, sodann nach Norden verläuft, dabei bei km 3,103 (neu) den Ortskern von Kleinzell im Mühlkreis verlässt und bei km 5,093 (neu) die B 127 Rohrbacher Straße bei deren km 32,924 unterführt, hierauf einen Bogen nach Süden beschreibt und bei km 5,170 (neu) in die Trasse der B 127 Rohrbacher Straße bei deren km 32,835 einbindet, wird als Abschnitt der Kleinzeller Straße (Landesstraße Nr. 1520 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis eingereiht.
§ 2
Die Einreihung des Abschnitts der Kleinzeller Straße (Landesstraße Nr. 1520 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 3,006 (alt) bis km 3,888 (alt) im Gebiet der Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis wird aufgehoben.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Kleinzeller Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Kleinzell im Mühlkreis aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter