mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geändert wird
Nr. 84
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geändert wird
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Artikel I
Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 53/1999, wird wie folgt geändert:
"(3) Für Veranstaltungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 hat die Behörde nach Vorlage der Wettbedingungen für jedes Wettbüro eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 72.600 Euro und für jede weitere Wettannahmestelle eine zusätzliche Sicherheitsleistung in der Höhe von 3.600 Euro vorzuschreiben."
- Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 3 Abs. 3 der Betrag von einer Million Schilling an die Stelle des Betrags von 72.600 Euro und der Betrag von 50.000 Schilling an die Stelle des Betrags von 3.600 Euro.