der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 98
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 1507/2 in der KG. Hinterstoder der gleichnamigen Gemeinde mit einer Grundstücksfläche von 2.278 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grunstücks Nr. 1507/2, KG. Hinterstoder, in der gleichnamigen Gemeinde, ist für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m2 (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) zulässig.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat