der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 102
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 630/1 und 630/2, beide KG. Schwanenstadt in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
8.106 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 630/1 und 630/2, beide KG. Schwanenstadt in der gleichnamigen Stadtgemeinde, ist für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes anbieten, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.900 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) zulässig.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat